Die Übertragung der Namensaktien erfolgt durch Lieferung der indossierten Aktien an den Erwerber. Damit die Übertragung gegenüber der Gesellschaft gültig ist, muss sie vom Verwaltungsrat genehmigt und im Aktienregister eingetragen werden.
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Abbuchungs- oder Verfügungstransaktionen in Bezug auf Rechte aus diesen Anteilen, die Begründung von Pfandrechten und anderen gleichen Rechten an den Anteilen und die Übertragung aller Arten von Rechten im Zusammenhang mit den Anteilen erfolgen gemäß den Bestimmungen dieses Vorstands;
Die besagten Transaktionen, die entgegen den Bestimmungen dieses Vorstands getätigt wurden, gelten als ungültig.